ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. VERTRAGSGEGENSTAND
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») sind Bestandteil eines Werkvertrages in den Bereichen Event Management, Kommunikation und Marketing (umgangssprachlich auch «Produktion » genannt) zwischen dem Werkbesteller (nachfolgend «Kunde» genannt) und der produzierenden Gesellschaft (nachfolgend «Produzent» genannt). Diese AGB sind für Auftragsproduktionen, welche der Produzent für den Kunden herstellt, anwendbar, auch wenn dies im Einzelfall nicht immer explizit erwähnt wird.
1.2 Das Werkvertragsdokument setzt sich aus einem individuellen Vertrag sowie den vorliegenden AGB zusammen. Der Werkvertrag wird durch Unterzeichnung des individuellen Vertrages, durch Annahme der Offerte/des Kostenvoranschlags oder durch eine sonstige Bestätigung/Vereinbarung abgeschlossen. Die Offerte seitens des Produzenten basiert in der Regel auf einem durch den Kunden oder in dessen Auftrag erstellten schriftlichen oder mündlichen Produktionsbriefing.
1.3 Sofern der Kunde durch eine Agentur vertreten wird, haften Kunde und Agentur solidarisch, bis die Agentur eine entsprechende, den vorliegenden Vertrag vollumfänglich abdeckende Vollmacht des Kunden vorlegt oder bis der Kunde den Werkvertrag rechtsgültig in eigenem Namen unterzeichnet hat.
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1.4 Der Produzent unterstellt sich der Schweige- und Sorgfaltspflicht für alle ihm im Zusammenhang mit der Produktion zugänglichen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Objekte.
1.5 Definitionen:
a) «Korrekturschleife»: Spricht man von ‚Korrekturschleifen', sind damit die einzelnen Abstimmungsrunden zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern gemeint.
b) «Social Media Posting»: Als Werbespot gilt ein Werk, welches in Medien (TV, Kino, POS, Sponsoring, Billboards, E-Boards, Social Media, Paid Posts, Internetbanner etc.) gegen Bezahlung einer Schaltgebühr gezeigt wird.
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c) «Content»:
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d) «Content Production/ Content Creation»:
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e) «Produktion»:
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f) «Handeling»:
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g) «Postproduktion»: Color Grading, Schnitt (Cut), Mixing/Masterin
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h) «Stories»: Stories – wie mittlerweile in Instagram, Facebook, WhatsApp, Twitter, LinkedIn und Snapchat sind primär auf Mobilgeräte ausgerichtete Inhalte im Hochformat – Bilder, Videos und Live-Streams – die sehr schnell erstellt („on the fly“), meist nicht auf Hochglanz poliert werden, sondern eine spielerische Nahbarkeit vermitteln. Sie “verschwinden” in der Regel nach 24 Stunden wieder.
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2. HERSTELLUNG UND ABLIEFERUNG
2.1 Der Produzent stellt das Werk gestützt auf die im Werkvertrag vereinbarten Vorgaben und basierend auf der genehmigten Gestaltungsgrundlage, einschliesslich vereinbarter gestalterischer und technischer Modifikationen her. Das Werk hat in allen Belangen dem international üblichen filmtechnischen Qualitätsstandard zu entsprechen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Produzent nicht garantieren kann, dass allfällige im Werk enthaltene Softwarekomponenten (z.B. in Multimediaproduktionen, im Internet oder auf Datenträgern) auf allen Plattformen ohne Unterbruch und Fehler funktionieren werden.
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2.2 Zur Angleichung der Erwartungen von Kunde und Produzent werden für bestimmte Arbeitsphasen (z.B. PPM, Bildschnitt, Tonmischung etc.) Zwischenpräsentationen im Sinne von Zwischenabnahmen durchgeführt. Vereinbarungen, welche die Parteien aufgrund solcher Zwischenpräsentationen treffen, sind für die Weiterbearbeitung verbindlich.
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2.3 Die im ursprünglichen Produktionsbriefing festgelegten Rahmenbedingungen können im Verlaufe der Arbeit in Kontaktrapporten/ Protokollen weiter detailliert werden. Solche Kontaktrapporte bilden einen integrierenden Vertragsbestandteil.
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2.4 Der Kunde verpflichtet sich zu einer dem Zeitplan förderlichen Mitwirkung und qualitativ genügender Anlieferung.
2.5 Der Produzent verpflichtet sich, Überarbeitungs- oder Änderungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, soweit dies zumutbar ist und die gewünschten Änderungen sich innerhalb der vereinbarten Rahmenbedingungen halten. Erweiterungen, Modifikationen und Änderungen, welche über den ursprünglich vereinbarten Werkumfang hinausgehen, führen zu entsprechenden Erhöhungen des Werkpreises und eventuell zu Terminanpassungen.
2.6 Erleidet die Produktion eine Verzögerung, welche der Produzent weder vorhersehen noch beeinflussen konnte (z.B. Wetter, Betriebsstörungen bei Zulieferern, verspätete Lieferung von Produkten, Texten und anderen Unterlagen durch den Kunden usw.), so gilt die Lieferfrist als mindestens um die Dauer der hindernden Umstände verlängert. Der Produzent informiert den Kunden sofort bei Eintreten einer Verzögerung über deren Ausmass und Konsequenzen (Verschiebung der Dreharbeiten, Mehrkosten etc.). Das Nichteinhalten des Liefertermins berechtigt den Kunden diesfalls nur dann zu einer Werkpreisminderung oder zum Vertragsrücktritt, wenn dem Produzenten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann.
2.7 Der Kunde kann die Annahme des Werkes nur verweigern, wenn dieses erhebliche Mängel aufweist oder wenn das Werk erheblich von den vereinbarten Rahmenbedingungen abweicht. In diesem Fall ist dem Produzenten schriftlich eine angemessene Frist zur Nachbesserung anzusetzen, unter genauer Angabe der behaupteten Mängel.
2.8 Wird betreffend Lieferumfang nichts Abweichendes vereinbart, so besteht dieser aus dem fertigen Werk auf einem branchenüblichen, der geplanten Nutzung dienlichen Trägermedium oder es wird zum Download für den Kunden bereitgestellt. Nicht zum Lieferumfang gehören Software, Steuerdaten, Quellcodes, Datensätze und Parameter (branchenüblicherweise «Offene Daten» genannt), welche vom Produzenten zur Herstellung des Werkes eingesetzt wurden.